Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Leistungen von Jasinski Solutions, Inhaber Patryk Jasinski, Frobeniusstraße 14, 68219 Mannheim (nachfolgend „Auftragnehmer“). Stand: 1. Oktober 2026.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere Beratung, Analyse und Optimierung von Abläufen, Excel- und Tabellenlösungen, Automatisierungen, Auswertungen, individuelle Softwarelösungen sowie die Erstellung von Websites. Sie gelten ebenso für die dauerhafte Überlassung eigener Standardanwendungen gegen Einmalentgelt einschließlich deren Einrichtung und der darauf bezogenen Wartungs- und Supportleistungen.
(2) Die Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern erfolgt nicht.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Vertragsschluss, Leistungsumfang und Erstgespräch
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform (z. B. E-Mail) oder durch beidseitige Unterzeichnung des Angebots zustande.
(2) Für den Umfang der Leistungen ist die Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung maßgeblich. Bei Paketleistungen gilt ergänzend der auf der Website beschriebene Leistungsumfang des jeweiligen Pakets in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
(3) Das Erstgespräch ist unentgeltlich und unverbindlich. Es begründet keinen Beratungsvertrag; die dort gegebenen ersten Einschätzungen erfolgen ohne Prüfung der konkreten Systemlandschaft und ohne Gewähr. Eine Haftung richtet sich ausschließlich nach § 11.
§ 3 Vertragstyp, geschuldeter Erfolg und Abgrenzung
(1) Erstellungs- und Umsetzungsleistungen (Tabellenlösungen, Automatisierungen, Software, Websites) werden als Werkleistung erbracht. Beratungs-, Analyse-, Schulungs- und Unterstützungsleistungen werden als Dienstleistung erbracht. Die dauerhafte Überlassung eigener Standardanwendungen gegen Einmalentgelt erfolgt nach kaufrechtlichen Vorschriften (§§ 433, 453 BGB); Wartungs- und Supportleistungen werden als Dauerschuldverhältnis erbracht. Für diese Leistungen gelten ergänzend die Bedingungen des jeweiligen Überlassungs- und Wartungsvertrags, die diesen AGB vorgehen.
(2) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg – insbesondere eine bestimmte Zeit-, Kosten- oder Personalersparnis – ist nicht geschuldet. Auf der Website oder in Beispielrechnungen dargestellte Werte sind unverbindliche Annahmen.
(3) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts- und keine Steuerberatung. Rechtstexte (insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, AGB) und steuerlich relevante Auswertungen werden ausschließlich technisch nach den inhaltlichen Vorgaben des Kunden umgesetzt. Die rechtliche und steuerliche Prüfung obliegt dem Kunden bzw. dessen Rechts- oder Steuerberatung; eine Gewähr für die rechtliche Richtigkeit oder Vollständigkeit solcher Inhalte wird nicht übernommen.
§ 4 Änderungen des Leistungsumfangs
(1) Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen, teilt er dies in Textform mit. Der Auftragnehmer teilt innerhalb von zehn Werktagen mit, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung umsetzbar ist; übersteigt der Prüfaufwand vier Stunden, wird er nach vorheriger Ankündigung gesondert vergütet.
(2) Zusätzliche Leistungen werden erst nach Beauftragung des Ergänzungsangebots erbracht und gesondert vergütet. Vereinbarte Termine verschieben sich in angemessenem Umfang. Bis zur Beauftragung setzt der Auftragnehmer die Arbeiten auf Grundlage des bisherigen Leistungsumfangs fort.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung und benennt einen Ansprechpartner, der Änderungen beauftragen und die Abnahme erklären darf.
(2) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verschieben sich vereinbarte Termine um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Nachgewiesenen Mehraufwand kann der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung in Textform auf Grundlage des im Angebot vereinbarten Stundensatzes berechnen. Die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers aus §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.
(3) Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Vor Eingriffen des Auftragnehmers in Systeme oder Dateien des Kunden stellt der Kunde eine aktuelle Datensicherung sicher, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist. Testdaten stellt der Kunde nach Möglichkeit anonymisiert oder pseudonymisiert bereit.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass er an allen von ihm überlassenen Inhalten (insbesondere Texten, Bildern, Logos, Marken, Daten) über die erforderlichen Nutzungsrechte und Einwilligungen abgebildeter Personen verfügt und dass deren Verwendung keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen, frei, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(5) Erfolgt die Leistungserbringung über Fernzugriff auf Systeme des Kunden, stellt der Kunde die Zugänge mit den minimal erforderlichen Rechten bereit. Der Fernzugriff erfolgt nur über abgestimmte Werkzeuge; der Kunde kann eingeräumte Zugänge jederzeit sperren. Nach Abschluss des Projekts gilt § 15 Abs. 2, bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden § 15 Abs. 3.
§ 6 Termine und Leistungszeit
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Voraussetzung für die Einhaltung ist die rechtzeitige Mitwirkung des Kunden nach § 5.
(2) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Verzug bleiben unberührt.
§ 7 Vergütung und Zahlung
(1) Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung (Festpreis oder Aufwand). Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer; diese wird in Rechnungen gesondert ausgewiesen. Ein vereinbarter Festpreis deckt den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Umfang vollständig ab; eine zusätzliche Vergütung entsteht nur nach § 4 (Änderungen) oder § 5 Abs. 2 (Mehraufwand infolge verzögerter Mitwirkung).
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung mit Abnahme bzw. Erbringung der Leistung fällig und ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Bei umfangreicheren Projekten können Abschlagszahlungen vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB).
(3) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder unbestritten, entscheidungsreif bzw. rechtskräftig festgestellt ist.
(4) Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Tage in Verzug, kann der Auftragnehmer die weitere Leistungserbringung nach vorheriger Ankündigung in Textform bis zum Ausgleich zurückstellen. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
(5) Rechnungen werden elektronisch übermittelt, in der Regel per E-Mail als PDF oder als E-Rechnung in einem strukturierten Format nach § 14 UStG. Der Kunde ist mit der elektronischen Übermittlung einverstanden und stellt den Empfang unter der von ihm benannten E-Mail-Adresse sicher.
§ 8 Abnahme
(1) Soweit die Leistung abnahmefähig ist (Werkleistung), teilt der Auftragnehmer die Fertigstellung in Textform mit und stellt das Arbeitsergebnis zur Prüfung bereit. Der Kunde prüft das Arbeitsergebnis innerhalb von 14 Kalendertagen und erklärt die Abnahme in Textform oder verweigert die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels, möglichst in Textform und mit konkreter Beschreibung. Bei berechtigter Rüge beseitigt der Auftragnehmer die gerügten Mängel; anschließend beginnt eine erneute Prüffrist von sieben Kalendertagen.
(2) Erklärt der Kunde innerhalb der Prüffrist weder die Abnahme noch verweigert er sie unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erklärt. Auf diese Rechtsfolge weist der Auftragnehmer in der Fertigstellungsmitteilung nach Absatz 1 gesondert hin. Bei einer erneuten Prüffrist nach Absatz 1 Satz 3 gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer mit der Mitteilung über die Mängelbeseitigung erneut auf diese Rechtsfolge hinweist. Eine ausdrücklich vereinbarte Test- oder Erprobungsphase löst keine Abnahme aus.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. Teilabnahmen sind zulässig, soweit abgrenzbare Teilleistungen vereinbart sind.
§ 9 Unterstützung während der Einführung
(1) Bei den Paketen Start, Effizienz und Rundum ist eine Unterstützung während der Einführung von 30 Kalendertagen ab Abnahme bzw. Übergabe enthalten. Sie umfasst Rückfragen und kleine Änderungen an der vereinbarten Lösung sowie die Mitarbeitereinweisung. Die Form der Unterstützung (vor Ort, per Video, Telefon oder E-Mail) wird einvernehmlich abgestimmt. Bei individuellen Vorhaben gilt die Leistungsbeschreibung im Angebot.
(2) Erweiterungen, neue Abläufe, zusätzliche Softwarelizenzen und Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden vorab abgestimmt und gesondert beauftragt. Eine über die Einführung hinausgehende laufende Betreuung ist nur geschuldet, soweit sie gesondert vereinbart wurde.
§ 10 Gewährleistung
(1) Bei Mängeln leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung). Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zweimal fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Unberührt bleiben die gesetzlichen Fälle, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist oder die Nacherfüllung bereits zuvor als fehlgeschlagen gilt.
(2) Ansprüche wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme, bei Kaufleistungen ab Ablieferung, im Übrigen ab Erbringung der Leistung. Diese Verkürzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Keine Gewährleistung besteht für Fehler, die auf nachträglichen Änderungen durch den Kunden oder Dritte, unsachgemäßer Nutzung oder einer geänderten Systemumgebung beruhen, sofern der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer im Rahmen von Absatz 2 nur in der Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(6) Die Mängelhaftung für das vertraglich geschuldete Arbeitsergebnis einschließlich der darin integrierten Komponenten bleibt unberührt. Für eigenständige Dienste und Software Dritter, die der Kunde nach § 13 Abs. 1 im eigenen Namen bezieht, haftet der Auftragnehmer nur für deren sorgfältige Auswahl und Anbindung; im Verhältnis zum jeweiligen Anbieter gelten dessen Bedingungen.
§ 12 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung der Vergütung erhält der Kunde an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht, diese für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten sowie durch beauftragte Dritte (etwa Steuerberatung, andere IT-Dienstleister) nutzen und bearbeiten zu lassen. Das Nutzungsrecht geht auf Gesamtrechtsnachfolger und im Fall eines Betriebsübergangs auf den Erwerber über. Eine Weitergabe an sonstige Dritte, insbesondere eine Vermarktung oder Unterlizenzierung, bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Mit vollständiger Zahlung erhält der Kunde die individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnisse zudem in einer zur Ausübung des Bearbeitungsrechts geeigneten, bearbeitbaren Form (einschließlich der Quelldateien beziehungsweise des Quellcodes), soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist. Bis zur vollständigen Zahlung erhält der Kunde ein widerrufliches, auf Erprobung und laufenden Betrieb beschränktes Nutzungsrecht.
(2) Vorbestehende Werkzeuge, Vorlagen, Bibliotheken und Know-how des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer; der Kunde erhält daran das für die Nutzung und Bearbeitung des Arbeitsergebnisses erforderliche einfache Nutzungsrecht. Für enthaltene Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer teilt dem Kunden auf Anforderung die eingesetzten Open-Source-Komponenten und deren Lizenzen mit; der Kunde beachtet diese Lizenzbedingungen bei der weiteren Nutzung.
§ 13 Drittsoftware, Lizenzen und Unterauftragnehmer
(1) Erforderliche Lizenzen für Drittsoftware und Dienste beschafft der Kunde auf eigene Kosten und im eigenen Namen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer einsetzen. Er bleibt für deren Leistungen wie für eigene verantwortlich und verpflichtet sie zur Vertraulichkeit; erfolgt dabei eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden, gilt § 15 Abs. 3.
§ 14 Websites: Domain, Betrieb und Barrierefreiheit
(1) Domain- und Hostingverträge schließt der Kunde im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ab, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde ist Inhaber der Domain.
(2) Nach Übergabe verantwortet der Kunde den laufenden Betrieb, insbesondere Aktualisierungen, Sicherheitsupdates, Datensicherung und die inhaltliche Pflege, soweit hierfür keine gesonderte Betreuung vereinbart ist.
(3) Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit (insbesondere nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz) sind nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich beauftragt sind. Die Prüfung, ob der Kunde diesen Anforderungen unterliegt, obliegt dem Kunden. Der Auftragnehmer weist auf die Thematik hin, schuldet aber keine rechtliche Bewertung.
§ 15 Vertraulichkeit, Datenschutz und Rückgabe
(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auch über das Vertragsende hinaus vertraulich und verwenden sie nur für die Durchführung des Vertrags. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Vertragsverletzung bekannt werden, eigenständig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Pflicht oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
(2) Nach Abschluss des Projekts gibt der Auftragnehmer überlassene Unterlagen und Datenträger zurück oder löscht sie; erhaltene Zugangsdaten werden gelöscht. Ausgenommen sind Unterlagen, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, sowie eine Arbeitskopie zur Nachweisführung für die Dauer der Gewährleistung.
(3) Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften. Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO ab. Einzelheiten zur Datenverarbeitung auf dieser Website enthält die Datenschutzerklärung.
§ 16 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Bei Werkleistungen bleibt das Recht des Kunden zur freien Kündigung nach § 648 BGB unberührt; die Rechtsfolgen richten sich nach der gesetzlichen Regelung.
(2) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Textform.
(3) Bei Beendigung vor Fertigstellung übergibt der Auftragnehmer den bis dahin erreichten Arbeitsstand gegen Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen; § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.
(4) Wartungs- und Supportverträge haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, eine Laufzeit von einem Jahr. Sie verlängern sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf in Textform gekündigt werden. Der Auftragnehmer kann die Vergütung mit Wirkung zum Beginn eines Verlängerungszeitraums anpassen; die Anpassung wird mindestens drei Monate vorher in Textform angekündigt. Im Fall einer Erhöhung kann der Kunde den Vertrag zum Wirksamwerden der Anpassung in Textform kündigen. Die Beendigung eines Wartungsvertrags berührt ein bereits erworbenes, unbefristetes Nutzungsrecht nicht; die zuletzt überlassene Fassung darf unverändert weitergenutzt werden.
§ 17 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt – das heißt Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und auch bei äußerster Sorgfalt nicht abwendbar sind (etwa Naturereignisse oder behördliche Maßnahmen; Ausfälle von Strom- oder Telekommunikationsnetzen und Störungen bei Dienstleistern nur, soweit der Auftragnehmer sie nicht zu vertreten hat und sie einem solchen Ereignis gleichkommen) –, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht. Die Parteien informieren einander unverzüglich. Dauert die Störung länger als zwei Monate, kann jede Partei den Vertrag in Textform kündigen; bereits erbrachte Leistungen werden abgerechnet.
§ 18 Referenznennung
Der Auftragnehmer darf den Kunden nach Projektabschluss mit dessen vorheriger Zustimmung in Textform unter Nennung von Name und Logo als Referenz anführen. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Inhaltliche Darstellungen des Projekts erfolgen nur nach vorheriger Freigabe in Textform.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Mannheim; Erfüllungsort ist Mannheim.
(3) Individuelle Vertragsabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen im Übrigen der Textform; das gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses, nicht jedoch für individuelle Vertragsabreden nach Satz 1.
(4) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers; § 354a HGB bleibt unberührt.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
